Art. 24 VwZVG - Vollstreckungsanordnung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Amtliche Abkürzung
VwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2010-2-I

(1) Die Anordnungsbehörde ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie

  1. 1.
    in den Fällen des Art. 25 das Finanzamt um Beitreibung ersucht und auf das Beitreibungsersuchen die Erklärung setzt, daß der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist;
  2. 2.
    in den Fällen des Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar".

(2) Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.