§ 48d DRiG - Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
Bibliographie
- Titel
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Redaktionelle Abkürzung
- DRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 48a oder 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.