§ 74 KWG - Wahltag

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde setzt den Wahltag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrates oder der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde, dem betroffenen Landkreis oder dem Stadtverband fest. Gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind der Wahltag und der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bekannt zu machen.

(2) Stichwahlen haben binnen 21 Tagen nach der ersten Wahl stattzufinden.

(3) Eine Wiederholungswahl in den Fällen des § 56 Abs. 2 Satz 3 und 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes hat innerhalb von drei Monaten stattzufinden.