§ 45 StVG - Anonymisierte Daten
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Amtliche Abkürzung
- StVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-1
1Auf die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen (anonymisierte Daten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. 2Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.