§ 57 SGB III - Anspruch auf Überbrückungsgeld

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld.

(2) Überbrückungsgeld wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer

  1. 1.

    in engem zeitlichen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung

    1. a)

      Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder

    2. b)

      eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist,

    und

  2. 2.

    eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) 1Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet. 2Überbrückungsgeld kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 143a vorliegen. (1)3Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten. 4Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. (2)

(5) 1Das Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. 2Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu Grunde zu legen ist. (3)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676) wird § 57 Abs. 3 Satz 3 mit Wirkung vom 31. Dezember 2005 aufgehoben. Nach § 434m ist folgender § 57 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn sich die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach der bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Rechtslage richtet:

"Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 vor, so mindert sich das Überbrückungsgeld um die entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung mit Überbrückungsgeld hineinragen."

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Nr. 9 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) sollen in § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 zum 1. Januar 2005 jeweils die Wörter "oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen werden. § 57 Abs. 4 ist durch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe f des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an zu Absatz 5 geworden. Die Änderungen wurden entsprechend redaktionell in Absatz 5 durchgeführt.

(3) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Nr. 9 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) sollen in § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 zum 1. Januar 2005 jeweils die Wörter "oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen werden. § 57 Abs. 4 ist durch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe f des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an zu Absatz 5 geworden. Die Änderungen wurden entsprechend redaktionell in Absatz 5 durchgeführt.