§ 50 SGB II - Datenübermittlung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeit Suchende -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-2
Die Bundesagentur, die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger dürfen sich gegenseitig oder Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.