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Anlage 1.1.1.1 GNotKG - Abschnitt 1
Verfahren vor dem Betreuungsgericht

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6
11100Verfahren im Allgemeinen0,5
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
  1. 1.

    die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen,

  2. 2.

    für die die Gebühr 11103 oder 11105 entsteht oder

  3. 3.

    die mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung einer Pflegschaft enden.

11101Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn nicht Nummer 11102 anzuwenden ist 10,00 €
je angefangene 5.000,00 € des zu berücksichtigenden Vermögens
‑ mindestens 200,00 €
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
11102Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat 300,00 €
‑ höchstens eine Gebühr 11101
Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
11103Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne Rechtshandlungen0,5
‑ höchstens eine Gebühr 11101
Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben.
11104Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft10,00 €
je angefangene 5.000,00 € des reinen Vermögens
‑ mindestens 200,00 €
(1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
(3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für jeden Betroffenen gesondert erhoben.
11105Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen0,5
‑ höchstens eine Gebühr 11104
(1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben.
(2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr die Summe der Gebühren 11104.