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§ 94 SchulG

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, kreisfreie Städte und Landkreise können als kommunale Schulen berufsbildende Schulen mit Ausnahme von Berufsschulen errichten. Die Personal- und Sachkosten der kommunalen Schule trägt die Gebietskörperschaft.

(2) Die Errichtung einer kommunalen Schule bedarf der Genehmigung der Schulbehörde; die Genehmigung ist spätestens sechs Monate vor Beginn eines Schuljahres zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Gebietskörperschaft nachweist, dass sie den notwendigen Personal- und Sachbedarf bereitstellen kann.

(3) Einstellung und Anstellung der Lehrkräfte sowie Berufung und Ernennung der Schulleiterinnen und Schulleiter bedürfen der Bestätigung durch die Schulbehörde.

(4) Für die Genehmigung von Baumaßnahmen gilt § 86 entsprechend. Das Land leistet zu den Aufwendungen für genehmigte Baumaßnahmen Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.

(5) Eine kommunale Schule kann nur zum Ende eines Schuljahres aufgehoben werden. Die Aufhebung setzt voraus, dass die Absicht spätestens vier Monate vorher der Schulbehörde mitgeteilt worden ist.

(6) Für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen gilt § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.