Anlage 5 ThürVVO - Zuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Vergabeverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürVVO,TH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-4-3
(zu § 22 Abs. 1 Satz 3)
(1) Ein Studienort kann eine Hochschule, ein Teil einer Hochschule oder ein gemeinsames Studienangebot mehrerer Hochschulen sein.
(2) Einem Studienort eines Landes sind der Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Landkreise oder kreisfreien Städte des Landes zugeordnet. Sofern sich in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Landkreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, ist dieser Landkreis oder diese kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des Landes zugeordnet. Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. Landkreise und kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen; dabei gelten Bremen und Bremerhaven als eine kreisfreie Stadt.
(3) Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die an ein Land der Bundesrepublik Deutschland angrenzen, können einem Studienort dieses Landes zugeordnet werden, wenn sie an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt dieses Studienorts angrenzen.
(4) In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet, angegeben.
(5) Ist ein Studienort im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Landkreis oder einer hieran angrenzenden kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung Null angegeben; dies gilt auch für außerhalb des Landes gelegene Studienorte.
Kreisfreie Städte Landkreise | Studienort Jena |
---|---|
________________________________________ | |
K r e i s f r e i e S t ä d t e | |
Eisenach | 90 |
Erfurt | 40 |
Gera | 30 |
Jena | 0 |
Suhl | 70 |
Weimar | 20 |
L a n d k r e i s e | |
Altenburger Land | 60 |
Eichsfeld | 110 |
Gotha | 60 |
Greiz | 50 |
Hildburghausen | 80 |
Ilm-Kreis | 40 |
Kyffhäuserkreis | 70 |
Nordhausen | 80 |
Saale-Holzland-Kreis | 0 |
Saale-Orla-Kreis | 40 |
Saalfeld-Rudolstadt | 30 |
Schmalkalden-Meiningen | 90 |
Sömmerda | 40 |
Sonneberg | 70 |
Unstrut-Hainich-Kreis | 80 |
Wartburgkreis | 100 |
Weimarer Land | 0 |