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Anlage 5 ThürVVO - Zuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Vergabeverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
ThürVVO,TH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-4-3

(zu § 22 Abs. 1 Satz 3)

(1) Ein Studienort kann eine Hochschule, ein Teil einer Hochschule oder ein gemeinsames Studienangebot mehrerer Hochschulen sein.

(2) Einem Studienort eines Landes sind der Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Landkreise oder kreisfreien Städte des Landes zugeordnet. Sofern sich in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Landkreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, ist dieser Landkreis oder diese kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des Landes zugeordnet. Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. Landkreise und kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen; dabei gelten Bremen und Bremerhaven als eine kreisfreie Stadt.

(3) Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die an ein Land der Bundesrepublik Deutschland angrenzen, können einem Studienort dieses Landes zugeordnet werden, wenn sie an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt dieses Studienorts angrenzen.

(4) In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet, angegeben.

(5) Ist ein Studienort im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Landkreis oder einer hieran angrenzenden kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung Null angegeben; dies gilt auch für außerhalb des Landes gelegene Studienorte.



Kreisfreie Städte
Landkreise
Studienort
Jena
________________________________________
K r e i s f r e i e  S t ä d t e
Eisenach90
Erfurt40
Gera30
Jena0
Suhl70
Weimar20
L a n d k r e i s e
Altenburger Land60
Eichsfeld110
Gotha60
Greiz50
Hildburghausen80
Ilm-Kreis40
Kyffhäuserkreis70
Nordhausen80
Saale-Holzland-Kreis0
Saale-Orla-Kreis40
Saalfeld-Rudolstadt30
Schmalkalden-Meiningen90
Sömmerda40
Sonneberg70
Unstrut-Hainich-Kreis80
Wartburgkreis100
Weimarer Land0