§ 16 KWKG - Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)
- Amtliche Abkürzung
- KWKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-28
(1) Die zuständige Stelle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
- 1.
der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
- 3.
der Angaben nach § 15 Absatz 3.
(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.