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§ 16 KWKG - Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)
Amtliche Abkürzung
KWKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-28

(1) Die zuständige Stelle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit

  1. 1.

    der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,

  2. 2.

    der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder

  3. 3.

    der Angaben nach § 15 Absatz 3.

(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.