§ 12 KWG - Begrenzung von bedeutenden Beteiligungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen noch Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten ist, keine bedeutende Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Ein Einlagenkreditinstitut darf an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 bedeutende Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der bedeutenden Beteiligung nicht einzubeziehen. Das Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes überschreiten. Das Bundesaufsichtsamt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital unterlegt.

(2) Ein Institut hat als übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe (§ 10a Abs. 2 oder 3), zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, sicherzustellen, daß die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bedeutende Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Es hat außerdem sicherzustellen, daß die Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bedeutende Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. Mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes darf das Institut zulassen, daß die Gruppe die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen überschreitet. Das Bundesaufsichtsamt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt.