§ 27b LHG - Örtlicher Hochschulrat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) An jeder Studienakademie wird ein Örtlicher Hochschulrat gebildet. Zu seinen Aufgaben gehören:
- 1.
Zustimmung zu Regelungen nach § 27c Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b,
- 2.
Vorschläge für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen am jeweiligen Standort,
- 3.
Entscheidungen über Fragen der Zulassung von Ausbildungsstätten, sofern die Zulassung nicht nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 erfolgt,
- 4.
Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Ausbildungsstätten; hierunter fallen insbesondere:
- a)
Koordinierung des Studiums an der Studienakademie und der Ausbildung in den Ausbildungsstätten,
- b)
Abstimmung der Studienkapazitäten an der Studienakademie und der Ausbildungskapazitäten in den Ausbildungsstätten, erforderlichenfalls Festlegung des Umfangs der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten; übersteigen die Ausbildungswünsche der beteiligten Ausbildungsstätten die nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16 festgesetzte Studienkapazität und bleiben Abstimmungsversuche erfolglos, so entscheidet der Örtliche Hochschulrat über die Obergrenze der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten unter Berücksichtigung der Kriterien des Präsidiums der DHBW nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16,
- c)
Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen,
- d)
Durchführung der für die Zulassung von Ausbildungsstätten aufgestellten Eignungsgrundsätze sowie Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses der geeigneten Ausbildungsstätten,
- 5.
Vorschläge für die Ernennung von Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,
- 6.
Wahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie nach § 27a Absatz 3 Satz 3 sowie der Amtsträger nach § 27a Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1.
(2) Dem Örtlichen Hochschulrat gehören an:
- 1.
die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie,
- 2.
die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie,
- 3.
die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt,
- 4.
die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,
- 5.
die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter,
- 6.
die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung,
- 7.
je Studienbereich ein hauptberufliches Mitglied des Lehrkörpers,
- 8.
je Studienbereich zwei Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten,
- 9.
so viele weitere Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, bis die Gesamtzahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Studienakademie nach Nummern 1 bis 7 erreicht ist,
- 10.
je Studienbereich eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden.
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 2 Nummern 8 und 9 werden von den beteiligten Ausbildungsstätten, die Studierenden von der Studierendenvertretung nach § 65a Absatz 4 Satz 4 und die Vertreterinnen oder Vertreter der Studienbereiche nach Absatz 2 Nummer 7 von den Mitgliedern des Örtlichen Senats nach § 27c Absatz 2 Nummer 7 aus deren Kreis gewählt.
(4) Die Amtszeit der Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 7 bis 9 vier Jahre. Ein Mitglied des Örtlichen Hochschulrats kann nicht länger als neun Jahre dem Örtlichen Hochschulrat angehören; § 20 Absatz 8 Satz 4 gilt entsprechend. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt in der Regel jeweils am 1. Oktober. Beginnt die Amtszeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, so verkürzt sie sich entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung auch eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen.
(5) Der Örtliche Hochschulrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende muss ein Mitglied nach Absatz 2 Nummern 8 oder 9, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 7 sein.
(6) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die DHBW verdient gemacht haben, kann das Präsidium der DHBW auf Vorschlag des Örtlichen Hochschulrats die Bezeichnung »Senatorin ehrenhalber (e. h.)« oder »Senator ehrenhalber (e. h.)« verleihen.