§ 105b AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Wird der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld infolge Krankheit oder infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig, so verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Das gleiche gilt im Falle einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des Arbeitslosen bis zur Dauer von fünf Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfalle sowie bei Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.
(3) Absätze 1 und 2 sind erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen der Arbeitslose nach dem 31. Dezember 1980 arbeitsunfähig geworden ist oder die in Absatz 1 Satz 2 genannte Aufgabe übernommen hat.