§ 95 LBG - Gemeinsame Vorschriften für Dienst- und Versorgungsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungsordnungen werden durch Gesetz geregelt; sie können nur durch Gesetz geändert werden.
(2) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.