§ 25 SächsRiG - Wahlverfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Der von den Richtern zu wählende Vorsitzende des Präsidialrats und sein Stellvertreter (Ersatzmitglied) werden aus dem Kreis der wahlberechtigten Gerichtspräsidenten, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder aus der Mitte der Richter geheim und unmittelbar gewählt.
(2) Die Wahl findet auf Grund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Präsidialratsmitglieder zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die wahlberechtigten Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerber gültig benannt, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Präsidialrates vorliegen würden, so ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten.
(3) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Der Wahlvorstand ist rechtzeitig durch den Präsidialrat zu bestellen. Soweit kein Präsidialrat besteht, erfolgt die Bestellung durch den Staatsminister der Justiz.
(4) Der Stellvertreter des gewählten Vorsitzenden des Präsidialrates wird in einem gesonderten Wahlgang bestimmt; § 23 Abs. 2 bleibt unberührt. Im Übrigen sind zu Ersatzmitgliedern des Präsidialrates die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt.
(5) Im übrigen gelten die für die Wahl der Richterräte geltenden Vorschriften entsprechend.