§ 194 LBG - Folgen der Entpflichtung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Durch die Entpflichtung wird die allgemeine beamtenrechtliche Stellung der ordentlichen und außerordentlichen Professoren nicht verändert. Sie erhalten die Dienstbezüge weiter, die sie im Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Entpflichtung bezogen haben, steigen jedoch in den Dienstaltersstufen nicht mehr auf. Kolleggeldpauschalen und Ausgleichsabfindungen fallen weg und können nicht neu gewährt werden. Dienstbezüge sind nur solche, die im Besoldungsrecht für Hochschullehrer festgesetzt sind.
(2) Für die Anwendung der Vorschriften des § 132 Satz 2 Nr. 2, des § 165 Abs. 2, der §§ 168 bis 170 und 175 gelten die entpflichteten Hochschullehrer als Ruhestandsbeamte und ihre Bezüge (Emeritenbezüge) als Ruhegehalt. Bei einer Vergütung aus einer Lehrtätigkeit an einer wissenschaftlichen Hochschule ist der Höchstgrenze in § 168 Abs. 2 Nr. 1 die zuletzt bezogene Kolleggeldpauschale, mindestens aber ein Betrag in Höhe des gesetzlichen Mindestbetrages der Kolleggeldpauschale hinzuzurechnen; im Falle des § 168 Abs. 2 Nr. 2 verbleibt es bei der dort bezeichneten Höchstgrenze, es sei denn, daß die Höchstgrenze nach Halbsatz 1 höher ist. Für die vor dem 1. Juli 1965 entpflichteten Hochschullehrer treten an die Stelle der Kolleggeldpauschale die zuletzt zugesicherten Einnahmen an Unterrichtsgebühren, mindestens aber ein Betrag in Höhe des gesetzlichen Mindestbetrages der Kolleggeldpauschale.
(3) Die Vorschriften über Urlaub und Wohnsitz finden keine Anwendung.