§ 183a LVwG - Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die Polizei kann medizinische Untersuchungen anordnen, wenn eine nach § 181 zulässige Identitätsfeststellung einer Person, die
- 1.verstorben ist oder
- 2.sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(2) An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen ausschließlich zum Zwecke der gefahrenabwehrrechtlichen Identitätsfeststellung nach Absatz 1 molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden. Die in der Datei gespeicherten DNA-Identifizierungsmuster dürfen ausschließlich zu gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken verwendet werden. Die DNA-Identifizierungsmuster nicht verstorbener Personen sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Absatz 1 erreicht ist. § 81g Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Molekulargenetische Untersuchungen dürfen nur richterlich angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 186 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 7 und 8 sowie § 81f Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.