§ 3d UStG 1993 - Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993)
Amtliche Abkürzung
UStG 1993
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-10-14

1Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. 2Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist.