§ 1 VwZG-LSA - Festlegung des Geltungsbereiches
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwZG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2010.1
(1) Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Sachsen-Anhalt sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden finden die Vorschriften der §§ 2 bis 16 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes in der im BGBl. III Gliederungsnummer 201-3 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 2 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zustellungen der Justizbehörden. Auf diese finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen; in Beamtensachen findet jedoch außerdem die Vorschrift des § 16 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes Anwendung.