§ 14 ThürAGKrWG - Abfallbehörden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium. Es ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich der Abfallwirtschaft.
(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesverwaltungsamt sowie in den besonders genannten Fällen das Landesbergamt. Das Landesverwaltungsamt übt die Fachaufsicht über die unteren Abfallbehörden nach § 16 aus.
(3) Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis sowie in den besonders genannten Fällen die Landwirtschaftsämter.