§ 97 HSG - Beschlüsse
(zu § 15)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Für Beschlussfassungen können gesicherte elektronische Verfahren genutzt werden.
(2) In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ebenfalls im Umlaufverfahren zu entscheiden.