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§ 97 HSG - Beschlüsse
(zu § 15)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Für Beschlussfassungen können gesicherte elektronische Verfahren genutzt werden.

(2) In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ebenfalls im Umlaufverfahren zu entscheiden.