§ 4c TierSchG
Bibliographie
- Titel
- Tierschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- TierSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7833-3
(1) Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten.
(2) Das Verbot gilt nicht
- 1.
für den Fall, dass eine Tötung der Küken
- a)
nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder
- b)
im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist,
- 2.
für nicht schlupffähige Küken,
- 3.
für Stubenküken nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, und
- 4.
für Küken,
- a)
die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder
- b)
deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.