§ 61 SOG M-V - Sicherstellung von Sachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SOG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-3
(1) Eine Sache kann nur sichergestellt werden,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren,
- 2.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a)
sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern,
- 3.
um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
- 4.
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwendet werden soll.
Satz 1 gilt auch für Daten auf einem elektronischen Speichermedium und für Daten, auf von diesem räumlich getrennten Speichermedien, soweit auf sie vom elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann. Der weitere Zugriff auf diese Daten kann ausgeschlossen werden, wenn andernfalls die Abwehr der Gefahr, der Schutz vor Verlust oder die Verhinderung der Verwendung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die sicherstellende Behörde hat die richterliche Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach Satz 2 und 3 unverzüglich zu beantragen; im Übrigen gilt § 25b entsprechend. Daten, die nach den §§ 26a und 26b nicht weiterverarbeitet werden dürfen oder für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, sind zu löschen; dies gilt nicht für Daten, die zusammen mit dem Datenträger sichergestellt wurden, auf dem sie gespeichert sind. Die Regelungen in Absatz 3 sowie in den §§ 62, 63 und 64 Absatz 4 hinsichtlich der Herausgabe, des Verfahrens, der Verwahrung und der Vernichtung gelten unter Berücksichtigung der unkörperlichen Natur von Daten entsprechend.
(2) Die Polizei kann Forderungen oder andere Vermögensrechte bis zu einer Dauer von sechs Monaten sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese zur Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung nach § 49 oder einer terroristischen Straftat nach § 67c verwendet werden sollen. Die Sicherstellung wird auf Antrag der Leitung der Polizeibehörde durch Pfändung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Inhaberin oder der Inhaber der Forderung oder Vermögensrechte ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind entsprechend anzuwenden.
(3) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen derjenigen oder demjenigen herauszugeben, bei der oder dem sie sichergestellt worden sind; Forderungen oder andere Vermögensrechte sind entsprechend freizugeben. Ist die Herausgabe an sie oder ihn nicht möglich, können sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden; soweit es sich um sichergestellte Forderungen oder andere Vermögensrechte handelt, kann die Sicherstellung um jeweils weitere sechs Monate verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet auf Antrag der Leitung der Polizeibehörde das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Inhaberin oder der Inhaber der Forderung oder Vermögensrechte ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Der Antrag muss neben den Angaben aus der nach Absatz 2 erfolgten Sicherstellung insbesondere die Gründe für die Verlängerung enthalten.
(4) Die Herausgabe der Sachen kann von der Zahlung der Kosten, die durch die Sicherstellung entstanden sind, abhängig gemacht werden.