§ 12 PAO - Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung (PAO)
- Amtliche Abkürzung
- PAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen (§§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die Festlegung des fachlichen Inhalts des ergänzenden Studiums (§ 7 Abs. 3), die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und des Patentassessors als Ausbilder, die Rechte und Pflichten der Bewerberin oder des Bewerbers während der Ausbildung, die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Prüfungskommission, die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungskommission, die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete, den Rücktritt und den Ausschluss von der Prüfung, das Prüfungsergebnis und die Wiederholung der Prüfung.
(2) Soweit die Rechtsverordnung Maßnahmen zur Sicherung des Unterhalts der Bewerberinnen und Bewerber vorsieht, ist für ihren Erlass das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die zur Prüfung zugelassen werden, haben an den Präsidenten des Patentamts eine Prüfungsgebühr zu entrichten.(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Höhe der Prüfungsgebühr, deren Erhebung und deren Stundung oder Erlass zu erlassen.
§ 12 Absatz 3 Satz 1 tritt nach Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) am 01.10.2017 in Kraft. Im Übrigen tritt Absatz 3 am 18.05.2017 in Kraft.