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§ 214 AO 1977 - Beauftragte

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
AO 1977
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhaltes obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebes oder Unternehmens vertreten läßt, bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde. Dies gilt nicht für die Vertretung in Eingangsabgabensachen im Zusammenhang mit der Zollbehandlung.