§ 214 AO 1977 - Beauftragte
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- AO 1977
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhaltes obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebes oder Unternehmens vertreten läßt, bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde. Dies gilt nicht für die Vertretung in Eingangsabgabensachen im Zusammenhang mit der Zollbehandlung.