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§ 1 RDG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Berlin. Der Rettungsdienst umfasst die Notfallrettung und den Krankentransport.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes,
  2. 2.
    Unternehmer, die ihren Betriebssitz außerhalb Berlins haben, es sei denn, ein Schwerpunkt des Unternehmens oder der Ausgangs- und Zielort der Beförderung befinden sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
  3. 3.
    Beförderungen mit Fahrzeugen von Krankenhäusern innerhalb ihres Betriebsgeländes,
  4. 4.
    Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen und deshalb nicht mit den für Notfallrettung und Krankentransport besonders eingerichteten Transportmitteln befördert werden müssen (Patientenfahrten),
  5. 5.
    Beförderungen Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.