§ 1 RDG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-5
(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Berlin. Der Rettungsdienst umfasst die Notfallrettung und den Krankentransport.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes,
- 2.Unternehmer, die ihren Betriebssitz außerhalb Berlins haben, es sei denn, ein Schwerpunkt des Unternehmens oder der Ausgangs- und Zielort der Beförderung befinden sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
- 3.Beförderungen mit Fahrzeugen von Krankenhäusern innerhalb ihres Betriebsgeländes,
- 4.Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen und deshalb nicht mit den für Notfallrettung und Krankentransport besonders eingerichteten Transportmitteln befördert werden müssen (Patientenfahrten),
- 5.Beförderungen Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.