§ 5 GO LTVorstand

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
0

(1) Der Präsident und seine Stellvertreter bilden den Vorstand des Landtags.

(2) Der Vorstand wirkt bei der Ernennung und Entlassung der Bediensteten des Landtags (Artikel 85 Abs. 3 der Verfassung) sowie bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Landtags mit.