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§ 236a SGB VI - Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  1. 1.
    das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
  3. 3.
    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. 3Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. 4Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. 5Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die

  1. 1.
    bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren oder
  2. 2.
    vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.