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§ 505 HGB

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

(1) Eine Änderung in den Personen der Mitreeder ist ohne Einfluss auf den Fortbestand der Reederei.

(2) Stirbt ein Mitreeder oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitreeders eröffnet, so hat dies die Auflösung der Reederei nicht zur Folge.

(3) Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitreeders oder eine Ausschließung eines Mitreeders findet nicht statt.