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§ 35 LG - Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
Amtliche Abkürzung
LG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Die Festsetzungen nach § 25 sind bei der forstlichen Bewirtschaftung zu beachten. Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind sie in diese aufzunehmen.

(2) Der Landesbetrieb Wald und Holz überwacht die Einhaltung der Gebote und Verbote nach Absatz 1. Sie kann im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde die nötigen Anordnungen treffen.