§ 44 GO LT - Fragestellung bei der Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Bei der Abstimmung stellt der Präsident die Fragen so, dass sie sich mit ja oder nein beantworten lassen. In der Regel ist zu fragen, ob die Zustimmung erteilt wird. Über die Fassung ist auf Verlangen das Wort zur Geschäftsordnung zu erteilen. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.
(2) Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.
(3) Jedes Mitglied des Landtags kann die Teilung der Frage verlangen. Bei Widerspruch gegen die Teilung entscheiden bei Anträgen die Antragstellenden, sonst der Landtag.