Art. 22 BayLBG - Haftung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbands Bayern für Verbindlichkeiten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 762-6-F
(1) Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften für die Verbindlichkeiten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht möglich ist.
(2) Der Freistaat Bayern haftet unmittelbar für die von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt aufgenommenen Darlehn, für die begebenen Pfandbriefe, Landesbodenbriefe und sonstigen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen sowie für Kredite an Dritte, soweit diese Kredite von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ausdrücklich gewährleistet werden.
(3) Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften nach Abs. 1 als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.