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Art. 30 BaySchFG - Digitale Infrastruktur

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-K

Für den Aufwand bei der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur gewährt der Staat dem Schulträger einen Zuschuss in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3. Dem Träger einer privaten Förderschule oder einer privaten Schule für Kranke wird der Zuschuss in doppelter Höhe gewährt.