Art. 30 BaySchFG - Digitale Infrastruktur
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySchFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2230-7-1-K
Für den Aufwand bei der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur gewährt der Staat dem Schulträger einen Zuschuss in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3. Dem Träger einer privaten Förderschule oder einer privaten Schule für Kranke wird der Zuschuss in doppelter Höhe gewährt.