§ 15 SächsGDG - Überleitungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
(1) Ärzte, die die in § 2 Abs. 3, und Tierärzte, die die in § 2 Abs. 5 geforderte Qualifikation nicht besitzen, können als Amtsarzt bzw. Amtstierarzt bestellt werden, wenn sie über mehrjährige Berufs- und Leitungserfahrung verfügen und von der Gesamtpersönlichkeit her für die Tätigkeit geeignet sind.
(2) Die Träger von Einrichtungen im Sinne des § 311 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches V in der Fassung des Einigungsvertrages (v. 23. 9. 1990, BGBl. II S. 885, 994) haben den Gesundheitsämtern die in ihrem Gebiet bestehenden Einrichtungen einschließlich der dort tätigen Angehörigen der akademischen Heilberufe zu melden. Anzuzeigen sind auch Änderungen und Auflösungen der Einrichtungen.
(3) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien durch Rechtsverordnung einzelne staatliche Gesundheitsämter und staatliche Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter einzurichten sowie ihnen die Aufgaben einzelner Landkreise und kreisfreier Städte nach § 4 Abs. 1 ganz oder teilweise zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht vorliegen. Dies ist nur für eine Übergangszeit zulässig, soweit es für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist.