§ 19 TabStV - Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuer-Durchführungsverordnung - TabStV)
- Amtliche Abkürzung
- TabStV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-1-7-1
(1) Für den Versand im Steuergebiet entfallen die auf den innergemeinschaftlichen Steuerversand bezüglichen Angaben wie Umsatzsteuernummer, Abgangsland, Bestimmungsland im begleitenden Verwaltungs- oder Handelsdokument. Auf Antrag des Versenders kann das Hauptzollamt in geeigneten Fällen, soweit dies der Verfahrensvereinfachung dient und Steuerbelange nicht gefährdet sind, insbesondere zulassen, daß er anstelle der Begleitdokumente nach Satz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet. Er hat diese mit den Worten "Begleitendes Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen. Das Hauptzollamt kann nach Lage des Einzelfalles weitere Ausnahmen zulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind.
(2) Sollen Tabakwaren im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, gilt § 17 entsprechend. Der Empfänger hat den zollamtlich bestätigten Rückschein spätestens binnen 2 Wochen nach Ablauf des Empfangsmonats an die Abgangsstelle zurückzusenden.
(3) Sicherheit für den Versand ist nur zu verlangen, wenn Steuerbelange gefährdet sind. Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand mit ab.
(4) Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren entfernt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes), gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Das für das Zollverfahren zuständige Hauptzollamt bestätigt die Überführung auf dem Versanddokument.