§ 115 ZPO - Einsatz von Einkommen und Vermögen
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) 1Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. 2Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. 3Von ihm sind abzusetzen:
- 1.die in § 76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes bezeichneten Beträge;
- 2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils 64 vom Hundert und bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person 45 vom Hundert des Grundbetrags nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes, der im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gilt; die Beträge sind entsprechend § 82 des Bundessozialhilfegesetzes zu runden; das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres maßgebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt. 4Der Unterhaltsfreibetrag vermindert sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. 5Wird eine Geldrente gezahlt, ist sie an Stelle des Freibetrags abzusetzen, soweit dies angemessen ist;
- 3.die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
- 4.weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
6Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem
einzusetzenden Einkommen | eine Monatsrate von | ||
---|---|---|---|
(Euro) | (Euro) | ||
bis | 15 | 0 | |
50 | 15 | ||
100 | 30 | ||
150 | 45 | ||
200 | 60 | ||
250 | 75 | ||
300 | 95 | ||
350 | 115 | ||
400 | 135 | ||
450 | 155 | ||
500 | 175 | ||
550 | 200 | ||
600 | 225 | ||
650 | 250 | ||
700 | 275 | ||
750 | 300 | ||
über | 750 | 300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens. |
Laut der Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 - PKHB 2001) vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1204) betragen die vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind
- 1.für die Partei 689 Deutsche Mark,
- 2.für den Ehegatten 689 Deutsche Mark,
- 3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 484 Deutsche Mark.
Die vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
- 1.für die Partei 353 Euro,
- 2.für den Ehegatten 353 Euro,
- 3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 248 Euro.
(2) 1Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. 2§ 88 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.
(3) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.