§ 32 BbgKWahlGListenvereinigungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BbgKWahlG,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen einen eigenständigen Wahlvorschlag der Beteiligten aus.
(2) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlverordnung auf Parteien und politische Vereinigungen beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt Folgendes:
- 1.Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem zuständigen Wahlleiter spätestens am siebenundvierzigsten Tag vor der Wahl durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Die Regelung über die Wahlanzeige nach § 29 bleibt unberührt.
- 2.Die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge auf Wahlvorschlägen muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung erfolgen; § 33 gilt sinngemäß.
- 3.Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 28 Abs. 6 befreit, wenn auf mindestens eine der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen die Regelung des § 28 Abs. 7 zutrifft.
- 4.Auf dem Stimmzettel sind bei Listenvereinigungen ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der daran Beteiligten aufzunehmen.