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§ 51 NBauO - Sonderbauten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Amtliche Abkürzung
NBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1An einen Sonderbau nach § 2 Abs. 5 können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 50 und der zu ihrer näheren Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass der Sonderbau die Anforderungen des § 3 erfüllt. 2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften und Verordnungen nach Satz 1 wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. 3Die besonderen Anforderungen nach Satz 1 und die Erleichterungen nach Satz 2 können sich insbesondere erstrecken auf

  1. 1.

    die Abstände,

  2. 2.

    die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grundstück,

  3. 3.

    die Benutzung und den Betrieb der baulichen Anlage,

  4. 4.

    die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

  5. 5.

    die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit, den Brand-, den Wärme-, den Schall- oder den Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und Einrichtungen, sowie die Verwendung von Baustoffen,

  6. 6.

    die Feuerungsanlagen und die Heizräume,

  7. 7.

    die Zahl, Anordnung und Beschaffenheit der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Ausgänge, Flure und sonstigen Rettungswege,

  8. 8.

    die zulässige Benutzerzahl, die Anordnung und die Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und fliegenden Bauten,

  9. 9.

    die Lüftung und die Rauchableitung,

  10. 10.

    die Beleuchtung und die Energieversorgung,

  11. 11.

    die Wasserversorgung,

  12. 12.

    die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern, die Aufbewahrung und Entsorgung von Abfällen sowie die Löschwasserrückhaltung,

  13. 13.

    die notwendigen Einstellplätze,

  14. 14.

    die Zu- und Abfahrten,

  15. 15.

    die Grünstreifen, die Baumpflanzungen und andere Pflanzungen sowie die Begrünung oder die Beseitigung von Halden und Gruben,

  16. 16.

    den Blitzschutz,

  17. 17.

    die erforderliche Gasdichtigkeit,

  18. 18.

    den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,

  19. 19.

    die Bestellung und die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters,

  20. 20.

    die Bestellung und die Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten.