§ 23 ALVO - Feuerwehr
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16-1
(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst in die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Feuerwehr wird neben der Bildungsvoraussetzung in § 18 Abs. 2 Satz 1 der Nachweis einer Gesellenprüfung oder einer für den Feuerwehrdienst geeigneten Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder einer abgeschlossenen Spezialausbildung gefordert. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abweichungen von Satz 1 zulassen.
(2) Die Qualifizierung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfolgt durch Bestehen der Laufbahnprüfung für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.