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§ 23 ALVO - Feuerwehr

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Amtliche Abkürzung
ALVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16-1

(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst in die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Feuerwehr wird neben der Bildungsvoraussetzung in § 18 Abs. 2 Satz 1 der Nachweis einer Gesellenprüfung oder einer für den Feuerwehrdienst geeigneten Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder einer abgeschlossenen Spezialausbildung gefordert. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abweichungen von Satz 1 zulassen.

(2) Die Qualifizierung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfolgt durch Bestehen der Laufbahnprüfung für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.