Anlage C APO-BK - Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zur Fachhochschulreife führen
(§ 22 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 SchulG)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-BK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Inhaltsübersicht | ||
---|---|---|
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | ||
1. Unterabschnitt Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zum schulischen Teil der Fachhochschulreife führen (§ 22 Absatz 5 Nummer 2 SchulG) | ||
§ 1 | Qualifikationen und Abschlüsse | |
§ 2 | Aufbau | |
§ 3 | Gliederung | |
§ 4 | Organisation | |
§ 5 | Aufnahme | |
§ 6 | Externenprüfung | |
2. Unterabschnitt Bildungsgänge, die zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zur Fachhochschulreife führen (§ 22 Absatz 6 SchulG) | ||
§ 7 | Qualifikationen und Abschlüsse | |
§ 8 | Aufbau | |
§ 9 | Gliederung | |
§ 10 | Organisation | |
§ 11 | Aufnahme | |
§ 12 | Externenprüfung | |
2. Abschnitt Ordnung der Fachhochschulreifeprüfung | ||
§ 13 | Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung | |
§ 14 | Schriftliche Prüfung | |
§ 15 | Beurteilung der schriftlichen Arbeiten, vorläufige Abschlussnoten | |
§ 16 | Mündliche Prüfung | |
§ 17 | Gestaltung der mündlichen Prüfung | |
§ 18 | Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife | |
3. Abschnitt Ordnung der staatlichen Berufsabschlussprüfung | ||
§ 19 | Zweck der Prüfung, Prüfungsfächer und Prüfungsanforderungen | |
§ 20 | Gliederung der Berufsabschlussprüfung | |
§ 21 | Anrechnung der Fachhochschulreifeprüfung | |
§ 22 | Zulassung zur staatlichen Berufsabschlussprüfung | |
§ 23 | Verfahren bei Nichtzulassung zur Berufsabschlussprüfung | |
§ 24 | Weitere Fächer der Berufsabschlussprüfung | |
§ 25 | Praktische Prüfung | |
§ 26 | Vorläufige Abschlussnoten, mündliche Prüfung | |
§ 27 | Feststellung der Abschlussnoten und des Prüfungsergebnisses | |
§ 28 | Zeugnisse | |
§ 29 | Berechtigungen | |
4. Abschnitt Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021 | ||
§ 30 | Fachhochschulreifeprüfung | |
§ 31 | Berufsabschlussprüfung |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zum schulischen Teil der Fachhochschulreife führen (§ 22 Absatz 5 Nummer 2 SchulG)
§ 1
Qualifikationen und Abschlüsse
(1) Die Bildungsgänge des ersten Unterabschnittes vermitteln einen Berufsabschluss nach Landesrecht oder berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie ermöglichen den Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Die Bildungsgänge schließen mit staatlichen Abschlussprüfungen ab.
(2) Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in einen Bildungsgang aufgenommen worden sind, erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Sie erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 11 einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Leistungen
- 1.
in einem der Fächer Deutsch, Mathematik mangelhaft und in einem der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend sind oder
- 2.
in nicht mehr als zwei der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.
§ 2
Aufbau
Die Bildungsgänge des ersten Unterabschnittes gliedern sich in
- 1.
dreijährige Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht und die Fachhochschulreife vermitteln,
- 2.
zweijährige Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und
- 3.
zweijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie den schulischen Teil der Fachhochschulreife vermitteln.
§ 3
Gliederung
(1) Die Bildungsgänge nach § 2 Nummer 3 gliedern sich in die Fachbereiche
- 1.
Agrarwirtschaft,
- 2.
Ernährung/Hauswirtschaft,
- 3.
Gestaltung,
- 4.
Gesundheit/Soziales,
- 5.
Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die fachlichen Schwerpunkte
- a)
Bau- und Holztechnik,
- b)
Elektrotechnik,
- c)
Metalltechnik,
- d)
Textiltechnik und Bekleidung,
- e)
Drucktechnik und
- f)
Labor- und Verfahrenstechnik
- 6.
Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Die Zuordnung der Bildungsgänge nach § 2 Nummer 1 und 2 zu den Fachbereichen erfolgt gemäß Anlage C 4.
§ 4
Organisation
Die Vorgaben für den Unterrichtsumfang und die Unterrichtsfächer ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen C 1 und C 2 sowie den für die jeweiligen Bildungsgänge erlassenen Stundentafeln und Bildungspläne.
§ 5
Aufnahme
(1) In die Bildungsgänge gemäß § 2 Nummer 1 und 3 wird aufgenommen, wer den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat. In die Bildungsgänge nach Nummern 2 wird aufgenommen, wer eine Hochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat.
(2) Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 3 oder einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 2 oder 3 Anlage B erfolgreich besucht haben, werden in das zweite Jahr des entsprechenden dreijährigen Bildungsganges gemäß § 2 Nummer 1 aufgenommen. Sie können in diejenigen Bildungsgänge aufgenommen werden, die dem Fachbereich des bisherigen Bildungsganges zugeordnet sind.
(3) Die Aufnahme in die Bildungsgänge im Fachbereich Gestaltung setzt zusätzlich den Nachweis der fachlichen Eignung voraus.
(4) Die Aufnahme in einen Bildungsgang, der eine besondere gesundheitliche Eignung voraussetzt, kann versagt werden, wenn für den angestrebten Beruf keine gesundheitliche Eignung vorliegt. Die Schule kann im Zweifelsfall ein amtsärztliches Attest fordern.
(5) Wer einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 3 oder gemäß § 8 erfolgreich abgeschlossen hat, kann keinen weiteren Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 3 oder gemäß § 8 besuchen.
§ 6
Externenprüfung
(1) Die Abschlüsse gemäß § 1 können durch eine Externenprüfung erworben werden.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 erfüllt.
(3) Die Prüfung findet in allen Pflichtfächern der Stundentafel des jeweiligen Bildungsgangs statt; in besonderen Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen hiervon zulassen.
(4) Im Übrigen richtet sich die Externenprüfung nach der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg.
2. Unterabschnitt
Bildungsgänge, die zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zur Fachhochschulreife führen (§ 22 Absatz 6 SchulG)
§ 7
Qualifikationen und Abschlüsse
(1) Die Bildungsgänge des zweiten Unterabschnittes vermitteln die Fachhochschulreife sowie beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Bildungsgänge schließen mit staatlichen Abschlussprüfungen ab.
(2) Bezüglich des Erwerbs von weiteren schulischen Berechtigungen gilt § 1 Absatz 2 entsprechend.
§ 8
Aufbau
Die Bildungsgänge des zweiten Unterabschnittes gliedern sich in
- 1.
zweijährige Bildungsgänge (Klassen 11/12), die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die Fachhochschulreife vermitteln, und
- 2.
einjährige Bildungsgänge der Klasse 12 B, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und die Fachhochschulreife vermitteln.
§ 9
Gliederung
Die Bildungsgänge gemäß § 8 gliedern sich in die Fachbereiche
- 1.
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
- 2.
Ernährung und Hauswirtschaft,
- 3.
Gestaltung,
- 4.
Gesundheit und Soziales,
- 5.
Technik, gegliedert in die fachlichen Schwerpunkte
- a)
Bau- und Holztechnik,
- b)
Elektrotechnik,
- c)
Metalltechnik,
- d)
Textiltechnik und Bekleidung,
- e)
Drucktechnik und
- f)
Physik, Chemie, Biologie
- 6.
Wirtschaft und Verwaltung.
§ 10
Organisation
(1) Die Ausbildung in den Bildungsgängen nach § 8 Nummer 1 umfasst im ersten Jahr Unterricht und ein fachbezogenes Praktikum, im zweiten Jahr nur Unterricht. Der Bildungsgang schließt mit der Fachhochschulreifeprüfung ab.
(2) Die Bildungsgänge nach § 8 Nummer 2 dauern in Vollzeitform ein Jahr. Sie können auf der Grundlage der Stundentafel für den Teilzeitbildungsgang sowohl zweijährig als auch dreijährig angeboten werden. Dabei erfolgt der Übergang in das zweite oder dritte Jahr ohne Versetzungsentscheidung.
(3) Der Unterrichtsumfang und die Unterrichtsfächer ergeben sich aus der Rahmenstundentafel (Anlage C 3) sowie den für die jeweiligen Bildungsgänge erlassenen Stundentafeln und Bildungsplänen.
§ 11
Aufnahme
(1) In die Bildungsgänge gemäß § 8 Nummer 1 wird aufgenommen, wer den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat.
(2) In die Bildungsgänge gemäß § 8 Nummer 2 (ein- oder zweijährig) wird aufgenommen, wer zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens vierjährige einschlägige Berufstätigkeit nachweist. Eine Berufsausbildung ist einschlägig, wenn sie gemäß § 4 Absatz 1 Anlage A dem entsprechenden Fachbereich des angestrebten Bildungsgangs zugeordnet ist. Über die Einschlägigkeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde. In den Teilzeitbildungsgang (zwei- oder dreijährig) können auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die sich in einem einschlägigen Berufsausbildungsverhältnis befinden.
(3) § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 12
Externenprüfung
Die Bestimmungen des § 6 gelten für die Bildungsgänge des zweiten Unterabschnittes entsprechend, soweit die Aufnahmevoraussetzungen des § 11 erfüllt sind.
2. Abschnitt
Ordnung der Fachhochschulreifeprüfung
§ 13
Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung
(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung.
(2) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, wer in allen Fächern mindestens die Vornote "ausreichend" oder in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote "mangelhaft" erreicht hat. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.
(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.
(4) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Vornoten werden den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Bestimmungen für die mündliche Prüfung zu informieren.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
§ 14
Schriftliche Prüfung
(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung werden auf der Grundlage der Rahmenstundentafeln (Anlagen C 1, C 2 und C 3) festgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der Lehrkraft erstellt, die das jeweilige Fach zuletzt unterrichtet hat. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine neue selbstständige Leistung erfordert.
(3) An Stelle der schriftlichen Prüfung kann die Schülerin oder der Schüler in einem fachrichtungsbezogenen Fach eine schriftliche Facharbeit mit abschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums vor dem Fachprüfungsausschuss erstellen. Aus der Note für die Facharbeit und der Note für das Kolloquium wird eine Gesamtnote gebildet, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt.
(4) Für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Aufgabenvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvorschlag ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf seine Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag nach Beratung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abändern oder auch durch einen neuen ersetzen lassen; Entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die Mitteilung erfolgt in Textform. Sie kann auch durch Einstellung in ein von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmtes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.
§ 15
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten, vorläufige Abschlussnoten
(1) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und begutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note.
(2) Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Fachlehrerin oder einen zweiten Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit hinzu. Bei abweichender Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über die Note.
(3) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote des jeweiligen Faches fest. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.
(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Abschlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
§ 16
Mündliche Prüfung
(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer der Stundentafel schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach gewählt, das im letzten Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich.
(2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.
(3) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflingen, gegebenenfalls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.
§ 17
Gestaltung der mündlichen Prüfung
(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Fach in der Regel 20 Minuten für jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.
(2) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.
§ 18
Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Abschlussnoten fest.
(2) Die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern werden aus der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung ermittelt. In Fächern, die lediglich mündlich geprüft werden, werden die Abschlussnoten aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.
(3) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Vornoten als Abschlussnoten festgesetzt.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leistungen nur in einem Fach "mangelhaft" sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.
(5) Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten auf dem Zeugnis ergibt. Dabei bleiben Noten in den Fächern Religionslehre und Sport/Gesundheitsförderung sowie im Differenzierungsbereich und in zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen außer Betracht. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(6) Schülerinnen oder Schüler der Bildungsgänge nach § 2 Nummer 1 erwerben mit bestandener Fachhochschulreifeprüfung und Berufsabschlussprüfung die Fachhochschulreife. Sie erwerben den schulischen Teil der Fachhochschulreife, wenn sie die Fachhochschulreifeprüfung, nicht jedoch die Berufsabschlussprüfung bestanden haben.
(7) Wird der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, so erfolgt der Erwerb der Fachhochschulreife nach den Bestimmungen der Gleichwertigkeitsverordnung.
3. Abschnitt
Ordnung der staatlichen Berufsabschlussprüfung
§ 19
Zweck der Prüfung, Prüfungsfächer und Prüfungsanforderungen
(1) Durch die staatliche Berufsabschlussprüfung der Bildungsgänge nach § 2 Nummer 1 und 2 wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler die Qualifikation für den angestrebten Beruf erreicht hat.
(2) Die Prüfungsfächer werden durch die für den jeweiligen Bildungsgang geltende Stundentafel bestimmt.
(3) Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Bildungsplänen für den jeweiligen Bildungsgang.
§ 20
Gliederung der Berufsabschlussprüfung
(1) Die Prüfung besteht für Bildungsgänge nach § 2 Nummer 1 aus zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung findet im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Fachhochschulreifeprüfung statt. Die zweite Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Für die Bildungsgänge nach § 2 Nummer 2 besteht die Berufsabschlussprüfung aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.
§ 21
Anrechnung der Fachhochschulreifeprüfung
Ein Teil der Berufsabschlussprüfung wird im Rahmen der Fachhochschulreifeprüfung in den Fächern abgelegt, die gemäß den Rahmenstundentafeln Fächer der Berufsabschlussprüfung und der Fachhochschulreifeprüfung sind.
§ 22
Zulassung zur staatlichen Berufsabschlussprüfung
(1) Über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Berufsabschlussprüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der Zulassungskonferenz.
(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitgliedes des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.
(3) Zur Berufsabschlussprüfung wird zugelassen, wer in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote "mangelhaft" und in allen übrigen Fächern mindestens die Vornote "ausreichend" erreicht hat. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.
(4) Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges " Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin/ Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer" werden zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wenn sie
- 1.
einen mit Erfolg absolvierten Erste-Hilfe-Kursus und
- 2.
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder des Deutschen Roten Kreuzes oder des Arbeiter-Samariter-Bundes - Bronze und
- 3.
das Sportabzeichen des Landessportbundes in Bronze erworben haben.
§ 23
Verfahren bei Nichtzulassung zur Berufsabschlussprüfung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht zur Berufsabschlussprüfung zugelassen wird, kann das letzte Jahr der Ausbildung wiederholen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die Leistungsnoten aus dem vorangegangenen Jahr werden unwirksam. Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden.
(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen, so nimmt sie oder er unbeschadet des Absatzes 1 an dieser teil.
§ 24
Weitere Fächer der Berufsabschlussprüfung
(1) Im Rahmen der Vorgaben der Bildungspläne legt die Bildungsgangkonferenz die Fächer der schriftlichen Prüfung fest. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten.
(2) Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung ist ein Vorschlag einzureichen. Die Prüfungsaufgaben werden von der Lehrkraft erstellt, die das jeweilige Fach zuletzt unterrichtet hat. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung sollen aus dem Unterricht des letzten Schuljahres erwachsen. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine neue selbstständige Leistung erfordert.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet nach der Vorprüfung die Vorschläge für die schriftliche Prüfung der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung zu.
(4) Die Lehrkraft, die den Aufgabenvorschlag vorgelegt hat, korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit, bewertet sie abschließend mit einer Note und begründet diese.
§ 25
Praktische Prüfung
(1) In den Bildungsgängen nach § 2 Nummer 1 und 2 legt die obere Schulaufsichtsbehörde den Zeitpunkt für die praktische Prüfung fest.
(2) In der praktischen Prüfung wird die Kompetenz überprüft, berufsspezifische Arbeitsaufträge zu bewältigen. Gegenstand der Arbeitsaufträge ist ein berufsspezifisches Produkt oder eine berufsspezifische Dienstleistung.
(3) Die praktische Prüfung bezieht sich auf berufspraktische Inhalte der möglichen Fächer der Berufsabschlussprüfung, wobei mindestens zwei Fächer berücksichtigt werden müssen. Die Dauer beträgt 360 bis 380 Minuten. Sie beinhaltet eine mündliche Prüfung.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt fest, welche Lehrerin oder welcher Lehrer für die Vorbereitung auf die praktische Prüfung sowie die Erstellung der Arbeitsaufträge und die Durchführung der Prüfung zuständig ist. Diese Lehrkraft legt der Schulleiterin oder dem Schulleiter für jede zu prüfende Schülergruppe je einen Vorschlag für die praktische Prüfung vor, den diese oder dieser auf seine praktische Durchführbarkeit hin überprüft und der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung zur Genehmigung zuleitet.
(5) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die Leistungen in der praktischen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.
§ 26
Vorläufige Abschlussnoten, mündliche Prüfung
(1) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung in den Fächern der zweiten Teilprüfung legt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote für das jeweilige Fach fest. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.
(2) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Abschlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
(3) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer der zweiten Teilprüfung schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich.
(4) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.
(5) Für die Aufgabenstellung und die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die Regelungen für die Fachhochschulreifeprüfung entsprechend.
(6) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflingen, gegebenenfalls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.
(7) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.
§ 27
Feststellung der Abschlussnoten und des Prüfungsergebnisses
(1) Der Fachprüfungsausschuss setzt auf der Grundlage der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, gegebenenfalls der mündlichen Prüfung und der Vornote in jeweils einfacher Gewichtung die Abschlussnote fest. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint. In Fächern, in denen im Rahmen der Berufsabschlussprüfung nicht geprüft wurde, werden die Vornoten als Endnoten festgestellt.
(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Schülerin oder der Schüler die Prüfung bestanden hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden." Die Prüfung ist bestanden, wenn in nicht mehr als einem Fach die Note "mangelhaft" und in allen übrigen Fächern sowie in der praktischen Prüfung mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde.
(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss gibt der Schülerin oder dem Schüler das Prüfungsergebnis bekannt.
§ 28
Zeugnisse
(1) Wer die staatliche Berufsabschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2) Die Noten der Fächer, die vor Ende des Bildungsganges abgeschlossen werden, sind im Zeugnis auszuweisen und entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis, wenn er die Schule verlässt. Ein Vermerk, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, ist in das Abgangszeugnis nicht aufzunehmen.
(4) Die Zeugnisse tragen das Datum der Entscheidung des allgemeinen Prüfungsausschusses und das Datum der Aushändigung.
§ 29
Berechtigungen
(1) Wer die staatliche Berufsabschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß Anlage C 4 mit Angabe des jeweiligen Schwerpunktes zu führen.
(2) Das Bestehen der Berufsabschlussprüfung ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gleichgestellt.
4. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021
§ 30
Fachhochschulreifeprüfung
(1) Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht erfolgen, findet im Schuljahr 2020/2021 keine schriftliche Prüfung gemäß § 14 statt. § 15 Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung. Abweichend von § 15 Absatz 3 gilt die Vornote auch als Note der schriftlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung gemäß § 16 wird durchgeführt, sobald Gründe des Infektionsschutzes nicht mehr entgegenstehen. Abweichend von § 16 Absatz 2 kann eine mündliche Prüfung auch in Fächern stattfinden, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen.
(2) Für das Fach gemäß § 14 Absatz 3 wird unter der Voraussetzung, dass eine Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Durchführung eines Kolloquiums nicht entgegensteht, die Gesamtnote aus der Note der Facharbeit und des Kolloquiums ermittelt, die an die Stelle der schriftlichen Prüfungsleistung tritt. Anderenfalls wird die Gesamtnote, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt, aus der Note der Facharbeit ermittelt.
§ 31
Berufsabschlussprüfung
Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht erfolgen, finden im Schuljahr 2020/2021 keine Prüfungen in den weiteren Fächern gemäß § 24 statt. Ebenso entfällt die praktische Prüfung nach § 25. § 26 und § 27 gelten mit der Maßgabe, dass die Vornote gemäß § 22 Absatz 2 auch als Note der schriftlichen Prüfung gilt und die Note der praktischen Prüfung aus den Vornoten der Fächer gemäß § 25 Absatz 3 in jeweils einfacher Gewichtung gebildet wird. Mündliche Prüfungen gemäß § 26 werden durchgeführt, sobald Gründe des Infektionsschutzes nicht mehr entgegenstehen. Abweichend von § 26 Absatz 4 kann eine mündliche Prüfung auch in Fächern stattfinden, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen.
Anlage C 1
Rahmenstundentafel für die zwei- und dreijährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule gemäß § 2 Nummer 1 und 2 | ||
---|---|---|
Bildungsgänge nach | § 2 Nr. 1 3 Jahre | § 2 Nr. 2 2 Jahre |
Jahrgangsstufen / | 11, 12, 13 1 | 11, 12 1 |
Lernbereiche / Fächer | Jahresstunden | |
Berufsbezogener Lernbereich | ||
Profilfächer des Bildungsgangs 2 | 2.160 - 2.760 | 1.840 - 2.320 |
Wirtschaftslehre 3 | 240 | 80 |
Mathematik | 240 | 80 |
Englisch | 240 | 80 |
Betriebspraktika 4 | ||
Berufsübergreifender Lernbereich | ||
Deutsch/Kommunikation | 240 | 80 |
Religionslehre 5 | 240 | 80 |
Sport / Gesundheitsförderung | 240 | 80 |
Politik/ Gesellschaftslehre | 240 | 80 |
Differenzierungsbereich | ||
0-480 | 0-480 | |
Gesamtstundenzahl | 4320 | 2880 |
Fachhochschulreifeprüfung:
Schriftliche Prüfungsfächer: 6
- 1.
Ein Profilfach 7
- 2.
Ein Profilfach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich 7 oder Mathematik
- 3.
Deutsch/Kommunikation
- 4.
Englisch
Berufsabschlussprüfung:
Schriftliche Prüfungsfächer: 6
- 1.
Ein Profilfach
- 2.
Ein Profilfach
- 3.
Ein Profilfach
Praktische Prüfung
Soweit in den Stundentafeln der jeweiligen Bildungsgänge nichts anderes bestimmt ist, verteilen sich die Stunden gleichmäßig auf die Jahrgangsstufen.
Die Bandbreiten für die Profilfächer ergeben sich aus den Lehr- bzw. der Bildungsplänen.
Im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung wird der Stundenanteil des Fachs "Wirtschaftslehre" den Profilfächern zugerechnet. Die Bandbreite erhöht sich entsprechend.
In den Jahrgangsstufen 12 und 13 insgesamt mindestens 8 Wochen.
Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, kann bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet werden.
Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres legt die Bildungsgangkonferenz Profilfächer als schriftliche Prüfungsfächer der Fachhochschulreifeprüfung und der Berufsabschlussprüfung fest.
Wird als Fach der Berufsabschlussprüfung gewertet.
Anlage C 2
Rahmenstundentafel für die zweijährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule gemäß § 2 Nummer 3 | ||
---|---|---|
Jahrgangsstufen | 11 | 12 |
Lernbereiche/Fächer: | Jahresstunden | |
Berufsbezogener Lernbereich | ||
Profilfächer des Bildungsgangs | 440 - 560 | 440 - 560 |
Mathematik | 120 | 120 |
Physik, Chemie oder Biologie | 0 - 80 | 0 - 80 |
Wirtschaftslehre 1 | 40 - 80 | 40 - 80 |
Englisch | 120 | 120 |
Zweite Fremdsprache | 0 / 120 | 0 / 120 |
Praktika | ||
Berufsübergreifender Lernbereich | ||
Deutsch/Kommunikation | 120 | 120 |
Religionslehre 2 | 80 | 80 |
Sport/Gesundheitsförderung | 40 - 80 | 40 - 80 |
Politik/Gesellschaftslehre | 40 - 80 | 40 - 80 |
Differenzierungsbereich | ||
120 - 320 | 120 - 320 | |
Gesamtstundenzahl | 1360 | 1360 |
Fachhochschulreifeprüfung:
- 1.
Ein Profilfach 3
- 2.
Mathematik
- 3.
Deutsch/Kommunikation
- 4.
Englisch
Im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung wird der Stundenanteil der Wirtschaftslehre den Profilfächern zugerechnet.
Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.
Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres legt die Bildungsgangkonferenz ein Profilfach als erstes Fach der Fachhochschulreifeprüfung fest.
Anlage C 3
Rahmenstundentafel Fachoberschule für alle Bildungsgänge nach § 8 Nummer 1 und 2 | |||||
---|---|---|---|---|---|
Bildungsgänge nach: | § 8 Nr. 1 Kl. 11 | § 8 Nr. 1 Kl. 12 | § 8 Nr. 2, Kl. 12 B | ||
Lernbereiche / Fächer: | 1 Jahr | 2 Jahre 1 Teilzeit | |||
BERUFSBEZOGENER LERNBEREICH | |||||
Profilfächer | 160 | 320 | 320 | 400 | |
Mathematik | 80 | 160 | 160 | 160 | |
Physik, Chemie oder Biologie | -- | 80 | 80 | 80 | |
Informatik oder Wirtschaftsinformatik | -- | 80 | 80 | -- | |
Wirtschaftslehre 2 | -- | 80 | 80 | -- | |
Englisch | 80 | 160 | 160 | 160 | |
BERUFSÜBERGREIFENDER LERNBEREICH | |||||
Deutsch/Kommunikation Deutsch | 80 | 160 | 160 | 160 | |
Religionslehre | 40 3 | 80 3 | 80 3 | -- | |
Sport/Gesundheitsförderung Sport | -- | 80 | 80 | 80 4 | |
Politik/Gesellschaftslehre Gesellschaftslehre mit Geschichte | 40 | 80 | 80 | 80 4 | |
DIFFERENZIERUNGSBEREICH | |||||
-- | 80 | 160 5 | 80 | ||
Gesamtstundenzahl | 480 | 1360 | 1440 | 1200 |
Fachhochschulreifeprüfung:
- 1.
Profilfach 6
- 2.
Deutsch/Kommunikation
- 3.
Mathematik
- 4.
Englisch
- 5.
_____________
Die Gesamtstunden verteilen sich gleichmäßig auf die beiden Jahrgangsstufen.
Im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung wird der Stundenanteil der Wirtschaftslehre den Profilfächern zugerechnet.
Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.
Die Fächer können auch zweistündig in einem Jahr angeboten werden.
Für Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen, ist ein Angebot von 160 Unterrichtsstunden in der zweiten Fremdsprache vorzusehen.
Das Fach der Fachhochschulreifeprüfung wird in der Stundentafel für die Fachrichtung bzw. den fachlichen Schwerpunkt festgelegt.
Anlage C 4 (1)
Nach Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a der Fünften Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 630) sollen in Anlage C 4 "Bildungsgänge gemäß § 2 Nummer 1 und 2 und Berufsbezeichnungen gemäß § 29" Zeile 1 die Wörter ",Schwerpunkt Technik" gestrichen werden. Dieses Änderung ist nicht durchführbar.
Bildungsgänge gemäß § 2 Nr. 1 und 2 und Berufsbezeichnungen gemäß § 29 | Nr. 1 | Nr. 2 |
---|---|---|
3 Jahre | 2 Jahre | |
Fachbereich: Ernährung / Hauswirtschaft | ||
Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung / Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung | X | X |
Staatlich geprüfte lebensmitteltechnische Assistentin / Staatlich geprüfter lebensmitteltechnischer Assistent | X | X |
Fachbereich: Gestaltung | ||
Staatlich geprüfte gestaltungstechnische Assistentin / Staatlich geprüfter gestaltungstechnischer Assistent | X | X |
Fachbereich: Gesundheit / Soziales | ||
Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin/Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer | X | |
Staatlich geprüfte Kosmetikerin / Staatlich geprüfter Kosmetiker | X | X |
Fachbereich: Informatik | ||
Staatlich geprüfte Informatikerin / Staatlich geprüfter Informatiker | X | X |
Staatlich geprüfte informationstechnische Assistentin / Staatlich geprüfter informationstechnischer Assistent | X | X |
Fachbereich: Technik/Naturwissenschaften | ||
Staatlich geprüfte bautechnische Assistentin / Staatlich geprüfter bautechnischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte bekleidungstechnische Assistentin / Staatlich geprüfter bekleidungstechnischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte biologisch-technische Assistentin / Staatlich geprüfter biologisch-technischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin / Staatlich geprüfter chemisch-technischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte elektrotechnische Assistentin / Staatlich geprüfter elektrotechnischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte energietechnische Assistentin/Staatlich geprüfter energietechnischer Assistent | X | |
Staatlich geprüfte Industrietechnologin / Staatlich geprüfter Industrietechnologe | X | |
Staatlich geprüfte maschinenbautechnische Assistentin / Staatlich geprüfter maschinenbautechnischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte physikalisch-technische Assistentin / Staatlich geprüfter physikalisch-technischer Assistent, | X | X |
Staatlich geprüfte präparationstechnische Assistentin / Staatlich geprüfter präparationstechnischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte textiltechnische Assistentin / Staatlich geprüfter textiltechnischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte umweltschutztechnische Assistentin / Staatlich geprüfter umweltschutztechnischer Assistent | X | X |
Fachbereich: Wirtschaft und Verwaltung | ||
Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin / Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent | X | X |