§ 15 KPG - Gegenstand und Verfahren der Jahresabschlussprüfung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalprüfungsgesetz (KPG)
- Amtliche Abkürzung
- KPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Die Jahresabschlussprüfung erstreckt sich insbesondere auf
- 1.die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht (Prüfungsunterlagen),
- 2.die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und
- 3.die wirtschaftlichen Verhältnisse.
(2) Die prüfungspflichtige Einrichtung hat den Abschlussprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. § 9 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Ansprüche gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 2 und 3 nur vom Landesrechnungshof geltend gemacht werden können.
(3) Der Abschlussprüfer kann Prüfungen vor Abschluss des Wirtschaftsjahres vornehmen.
(4) Liegen sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres die Prüfungsunterlagen nicht vor, kann der Innenminister anordnen, dass sie von einem Beauftragten im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der prüfungspflichtigen Einrichtung erstellt werden. Der Beauftragte hat insoweit die Rechte eines Abschlussprüfers nach Absatz 2.
(5) Der Jahresabschluss soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres geprüft werden.
(6) Die prüfungspflichtige Einrichtung trägt die Kosten der Prüfung.