§ 34 LWO - Wahlräume
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- LWO,HB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.