§ 42 KWO - Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft die Gültigkeit des Wahlscheins und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers; die Gemeindevorstände stellen sicher, dass die Gültigkeit überprüft werden kann. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.