§ 140 SBauVO - Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
- 1.
das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
- 2.
Kraftstoff, vom Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge abgesehen, in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
- 3.
diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch dichtschließende Türen abgetrennt sind oder
- 4.
die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge in Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerräumen für Kraftfahrzeuge sowie betriebseigene Kraftfahrzeuge in Werkräumen, sofern die Abstellfläche im Verhältnis zur Grundfläche des Werkraumes untergeordnet ist.