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§ 140 SBauVO - Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.

(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn

  1. 1.

    das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,

  2. 2.

    Kraftstoff, vom Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge abgesehen, in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und

  3. 3.

    diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch dichtschließende Türen abgetrennt sind oder

  4. 4.

    die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge in Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerräumen für Kraftfahrzeuge sowie betriebseigene Kraftfahrzeuge in Werkräumen, sofern die Abstellfläche im Verhältnis zur Grundfläche des Werkraumes untergeordnet ist.