§ 36 PatAnwO - Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist zu äußern. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer teilt das Oberlandesgericht auch dem Präsidenten des Patentamts mit.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Einer solchen bedarf es nicht, wenn die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Vertretern des Bundesministers der Justiz, dem Präsidenten des Patentamts oder seinem Beauftragten und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstands der Patentanwaltskammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet. Das Oberlandesgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. Auf Verlangen des Antragstellers muß, auf Antrag eines anderen Beteiligten kann die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit anzuwenden.
(4) Auf das Verfahren sind im übrigen die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.