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§ 146a HGO - Aufgaben und Stellung des Oberbürgermeisters als Behörde der Landesverwaltung

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) In kreisfreien Städten nimmt der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Aufgaben des Staatlichen Veterinäramts, die Aufgaben der unteren Kataster- und Landesvermessungsbehörde (Katasteramt) und weitere Aufgaben wahr, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen werden.

(2) Der Oberbürgermeister untersteht als Behörde der Landesverwaltung der jeweils zuständigen Behörde in der Mittelstufe der Landesverwaltung.

(3) Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, die Befugnisse des Oberbürgermeisters als Behörde der Landesverwaltung ausüben, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Oberbürgermeister wird im Falle der Verhinderung von dem Bürgermeister vertreten. Die zuständigen Behörden in der Mittelstufe der Landesverwaltung können, wenn dies aus besonderem Grunde erforderlich ist, gemeinsam eine andere Regelung treffen. Der Oberbürgermeister kann mit Zustimmung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde einen hauptamtlichen Beigeordneten für bestimmte Aufgaben zu seinem ständigen Vertreter bestellen. In diesen Angelegenheiten wird er auch bei Anwesenheit des Oberbürgermeisters an dessen Stelle tätig, soweit sich der Oberbürgermeister nicht vorbehält, selbst tätig zu werden. Der hauptamtliche Beigeordnete ist ihm für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich.

(5) Der Oberbürgermeister soll als Behörde der Landesverwaltung den Magistrat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten.

(6) Das Land hat dem Oberbürgermeister die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Behörde der Landesverwaltung erforderlichen Bediensteten und Einrichtungen bereitzustellen. Die dem Oberbürgermeister zugeteilten Landesbediensteten können mit Zustimmung der Behörde, die die Dienstaufsicht führt, und des Magistrats auch in der Verwaltung der kreisfreien Stadt beschäftigt werden. Bedienstete der kreisfreien Stadt können mit Zustimmung des Magistrats und der Landesbehörde, die im jeweiligen Aufgabenbereich die Dienstaufsicht führt, auch beim Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt werden.

(7) Für die Amtstätigkeit, die der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung ausübt, wird eine Entschädigung an die kreisfreie Stadt nicht gewährt.