§ 27a LHG - Studienakademien
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Abweichend von § 15 Absätze 3 bis 5 gliedert sich die DHBW in die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten. Jede Studienakademie ist in Studienbereiche gegliedert, die die Bezeichnung "Fakultät" unter Beifügung eines fachlichen Zusatzes führen. Sie sind keine Fakultäten im Sinne von § 15. Jeder Studienbereich wird von einer Studienbereichsleiterin oder einem Studienbereichsleiter, jeder Studiengang von einer Studiengangsleiterin oder einem Studiengangsleiter betreut.
(2) Das Präsidium der DHBW wird an jeder Studienakademie von einer Rektorin oder einem Rektor der Studienakademie vertreten; sie oder er nimmt in der Studienakademie die ihr oder ihm von diesem Gesetz oder dem Präsidium der DHBW übertragenen Aufgaben wahr. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Örtlichen Hochschulrats und des Örtlichen Senats vor und vollzieht die Beschlüsse. Sie oder er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Hält sie oder er einen Beschluss des Örtlichen Hochschulrats oder des Örtlichen Senats für rechtswidrig, so gilt § 24 Absatz 1 Sätze 4 bis 7 entsprechend. Sie oder er unterrichtet das Präsidium der DHBW, den Örtlichen Senat und den Örtlichen Hochschulrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich.
(3) Das Präsidium schreibt die Stelle der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Örtlichen Hochschulrats öffentlich aus und macht dem Örtlichen Hochschulrat nach Anhörung des Örtlichen Senats einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Örtliche Hochschulrat wählt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Wahlvorschlags eine Rektorin oder einen Rektor der Studienakademie. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat und den Senat. Kommt innerhalb von sechs Wochen die Wahl nicht zustande, entscheidet der Hochschulrat, ob er die Wahl durchführen will oder ob das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist. Führt er die Wahl durch, so bedarf deren Ergebnis der Bestätigung durch den Senat. Bewerberinnen und Bewerber sind von der Mitwirkung am Verfahren in den Organen und Gremien der DHBW ausgeschlossen.
(4) Für die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie gilt § 17 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Sie sind keine Rektorinnen und Rektoren im Sinne des § 16 Absatz 1. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 17 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Mitwirkung in Prüfungen nur in dem Umfang ruht, wie es die Präsidentin oder der Präsident der DHBW unter Berücksichtigung der mit dem Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie verbundenen Belastungen festlegt. Das Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie kann in entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 5 vorzeitig beendet werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass auch der Örtliche Hochschulrat und der Örtliche Senat anzuhören sind. Schlägt der Örtliche Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie vor, so haben die Beteiligten im Sinne des § 18 Absatz 5 Satz 1 über diesen Vorschlag zu entscheiden. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie ist bei der Anhörung des Örtlichen Senats nach Satz 6 Halbsatz 2 und der Entscheidung des Örtlichen Senats nach Satz 7 von der Mitwirkung ausgeschlossen.
(5) Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie hat eine hauptamtliche Stellvertreterin (Prorektorin der Studienakademie) oder einen hauptamtlichen Stellvertreter (Prorektor der Studienakademie), die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie einen bestimmten Geschäftsbereich zur ständigen Wahrnehmung übertragen. Sie oder er kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Für die Prorektorin oder den Prorektor der Studienakademie gilt im Rahmen ihres oder seines Geschäftsbereichs Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(6) In Studienakademien mit mehr als 2.000 Studierenden wird eine weitere Prorektorin oder ein weiterer Prorektor der Studienakademie ernannt oder bestellt, die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. In diesem Fall bestimmt die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie die Reihenfolge ihrer oder seiner Vertretung. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) Die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie, die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie nach Absatz 6, die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle und die Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter (§ 27d) werden vom Örtlichen Hochschulrat auf der Grundlage eines Wahlvorschlags des Präsidiums der DHBW, der des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie bedarf, gewählt; für die Amtsträger nach Halbsatz 1 gilt Absatz 4 Sätze 1, 4 und 5 entsprechend. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Das Nähere, insbesondere zum Findungs- und Auswahlverfahren regelt die Grundordnung; für den Örtlichen Senat und die fachlich zuständige Fachkommission ist mindestens ein Recht zur Stellungnahme zum Wahlvorschlag der nach Satz 1 zu wählenden Personen vorzusehen.
(8) Die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung unterstützt das Präsidium der DHBW und die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und ist an ihre Weisungen gebunden; die Leiterin der örtlichen Verwaltung kann die Bezeichnung "Verwaltungsdirektorin", der Leiter der örtlichen Verwaltung die Bezeichnung "Verwaltungsdirektor" führen.
(9) Das Center for Advanced Studies (CAS) der DHBW ist eine zentrale Einrichtung nach § 15 Absatz 8. Für das CAS wird eine Leiterin oder ein Leiter bestellt. Sie oder er vertritt das Präsidium im CAS und leitet dieses und den Vorgaben des Präsidiums. Das Präsidium schreibt die Stelle der Leiterin oder des Leiters des CAS im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrates öffentlich aus und macht dem Hochschulrat, der die Leiterin oder den Leiter des CAS wählt, nach Anhörung des Senats einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Zur Vorbereitung der Wahl kann eine Findungskommission eingesetzt werden; das Nähere regelt die Grundordnung. Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend. Das CAS gliedert sich in Fachbereiche, die in der Grundordnung festgelegt werden. Diese werden nach Maßgabe der Grundordnung in den Kommissionen nach § 20a beteiligt. Die Leitung der Fachbereiche obliegt den Fachbereichsleiterinnen und -leitern. Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter nehmen im CAS die Aufgaben nach § 27d Absatz 1 Satz 1 wahr. Ihnen gegenüber gilt Absatz 5 Sätze 2 und 3 entsprechend. Leiterinnen und Leiter des CAS sowie die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit. Absatz 4 Sätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.