§ 22 VwVfG - Beginn des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 201-6
1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß;
- 2.nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.