§ 22 OVP - Grundschule
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Ausbildung erfolgt in Deutsch (Sprachliche Grundbildung) und Mathematik (Mathematische Grundbildung) sowie in einem weiteren Fach der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung. An die Stelle des weiteren Faches kann nach Wahl der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters das Fach einer Erweiterungsprüfung treten.
(2) Eine der beiden fächerbezogenen Ausbildungsgruppen umfasst sowohl Deutsch (Sprachliche Grundbildung) als auch Mathematik (Mathematische Grundbildung). Für die beiden Fächer nach Satz 1 enthalten die Langzeitbeurteilungen gesonderte Noten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3. Eine Unterrichtspraktische Prüfung ist nur in einem der beiden Fächer abzulegen. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter teilt dem Prüfungsamt bis zu dem in § 31 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung mit, in welchem der beiden Fächer nach Satz 1 eine Unterrichtspraktische Prüfung abgelegt werden soll. Liegt eine Mitteilung nicht rechtzeitig vor, legt das Prüfungsamt das Fach fest.