§ 12 SächsBauPAVO - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBauPAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 421-1.17
Für
- 1.die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,
- 2.die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,
- 3.die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
- 4.die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
- 5.die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften oder Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen, die Herstellung von Transportbeton sowie die Herstellung vorgefertigter tragender Bauteile aus Beton B II oder Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3,
- 6.die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsBO bekannt gemachten Technischen Regeln der Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 5. März 2004 (SächsABl. SDr. S. S 477), in der jeweils geltenden Fassung, in den Fällen des Satzes 1
- Nummer 1 nach der Kenn-Nr. 2.4.4 (Teil 7 der technischen Regel),
- Nummer 2 nach der Kenn-Nr. 2.4.1,
- Nummer 3 nach der Kenn-Nr. 2.3.4,
- Nummer 4 nach der Kenn-Nr. 2.5.1 (Teil 1 und -1/A1 der technischen Regel),
- Nummer 5 nach der Kenn-Nr. 2.3.1,
- Nummer 6 nach der Kenn-Nr. 3.3.11 (Teil 3 der technischen Regel).